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DHS Versicherungsmakler

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Kündigung von Versicherungen:

Kündigung zum Ablauf

Kündigung zum Ablauf

Ein Versicherungsvertrag kann bis spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich dieser automatisch um ein Jahr. Eine automatische Verlängerung erfolgt nur um ein Jahr. Sollten Sie einen 5- oder 10-Jahresvertrag abgeschlossen haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des dritten Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils mit einer Frist von drei Monaten).

Kündigung nach einem Schaden

Kündigung nach einem Schaden

Nach einem Schadenfall kann der Vertrag innerhalb eines Monats fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Bei der Rechtsschutzversicherung müssen zwei Schäden vom Versicherer erstattet worden sein, bevor man ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Bei einem Hausrat- oder Gebäude-Schaden hat man bereits nach der Schadensmeldung ein Kündigungsrecht (und nicht erst nach der Schadenabwicklung).

Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Kündigung nach einer Beitragserhöhung

Werden die Beiträge Ihres Versicherungsvertrages durch den Versicherer erhöht, ohne dass sich der Versicherungsumfang erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung (frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt werden.

Wegfall des Risikos

Wegfall des Risikos

Wenn das versicherte Risiko nicht mehr vorhanden ist, kann die Versicherung direkt aufgehoben werden. Halten Sie beispielsweise einen Hund oder ein Pferd und das Tier verstirbt, erlischt auch die Versicherung (unabhängig von der Vertragslaufzeit). Ein eventuell im Voraus gezahlter Versicherungsbeitrag wird anteilig zurückerstattet.

Besonderheit: Gebäudeversicherung - Kündigung nach Besitzwechsel

Besonderheit: Gebäudeversicherung - Kündigung nach Besitzwechsel

Wenn Sie ein Haus ge- oder verkauft haben, ist zu beachten, dass der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Dieses kann frühestens ab Grundbuchumschreibung und spätestens einen Monat danach geltend gemacht werden. Sie sind nicht an den Versicherungsvertrag des Vorbesitzers gebunden und sollten sich nicht darauf verlassen, dass dieser einen ausreichenden Schutz bietet oder überhaupt noch besteht. Die Kündigung kann fristlos erfolgen. Der Vorbesitzer erhält die im Voraus zu viel gezahlte Prämie anteilig zurück.

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