Besonderheit: Gebäudeversicherung - Kündigung nach Besitzwechsel
Wenn Sie ein Haus ge- oder verkauft haben, ist zu beachten, dass der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Dieses kann frühestens ab Grundbuchumschreibung und spätestens einen Monat danach geltend gemacht werden. Sie sind nicht an den Versicherungsvertrag des Vorbesitzers gebunden und sollten sich nicht darauf verlassen, dass dieser einen ausreichenden Schutz bietet oder überhaupt noch besteht. Die Kündigung kann fristlos erfolgen. Der Vorbesitzer erhält die im Voraus zu viel gezahlte Prämie anteilig zurück.